Straßenausbau - Zeesener Interessenverein

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Privatfinanzierter Straßenausbau im Ortsteil Zeesen
Wir möchten Sie hier über die Möglichkeiten zum privatfinanzierten Straßenausbau informieren und möchten Ihnen zeigen, dass man in dieser Form zu einer "günstigeren" befestigten Straße kommen kann. Für weitere Informationen können Sie sich an den Ortsvorsteher (Uwe Friedrich) wenden. Sie können uns natürlich auch eine Mail schreiben.

Rechtliche Situation in der Stadt Königs Wusterhausen
  • 2014 Beschluss der SVV zum kommunalen Sonderstraßenprogramm (jährliche Bereitstellung von Haushaltsmitteln für den Ausbau unbefestigter und befestigter Straßen)
  • Straßenbau erfolgt nach Bundesrecht (BauGB) oder Landesrecht (KAG) durch beitragspflichtige Grundstückseigentümer (Mitfinanzierung, nach gültiger Satzung 90% bzw. 75% der Ausbaukosten)
  • Rang- und Reihenfolge wird jährlich aktualisiert, letztmalig im November 2018

Ausbau der Sandstraßen im Bauprogramm
Bestehende Ausgangssituation:
Es wurden bisher keine grundhaften Ausbaumaßnahmen nach technischen Regelwerken realisiert und daher erfolgt keine Einstufung als „hergestellte bzw. ertüchtigte“ Straße.

Verwaltungsvorschrift 2016- privatfinanzierter Straßenausbau
Unbefestigte Straßen
Anlieger werden an den Ausbaukosten für eine erstmalige, endgültige Herstellung der Straße gemäß §129BauGB und auf der Grundlage der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Königs Wusterhausen mit 90% beteiligt.
Befestigte Straßen
Anlieger werden an den Ausbaukosten für die grundhafte Erneuerung der Straße gemäß §8 Kommunalen Abgabengesetz und auf Grundlage der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Königs Wusterhausen mit 75% beteiligt.

Aktuelle Situation von Politik und Volksinitiativen
  • Irritationen, leider auch durch teils lückenhafte Berichte zur Initiative „ Straßenausbaubeiträge abschaffen“
  • Landesregierung bringt Gesetzentwurf (2019) zur Abschaffung der Ausbaubeiträge ein (KAG), davon bleibt Erhebung der Erschließungsbeiträge nach Bundesbaugesetzbuch unberührt!

Aktuelle politische Situation Landes- und Kommunalpolitik
  • Koalitionsvertrag 2019 der neuen Landesregierung gibt keine erkennbaren angestrebten Veränderungen bzw. Gesetzesinitiativen (gegenüber dem Bund) her.
  • Zwei Anträge von Fraktionen in Ausschüssen bzw. SVV in 2019 zur Aussetzung/Überarbeitung des kommunalen Sonderstraßenprogramms wurden zurückgezogen. Eine Petition wurde in 2020 abgelehnt. Antrag der AFD- Fraktion vom 02.05.2020 zur Aussetzung abgelehnt.
  • Es sind auf kommunaler Ebene aktuell keine wesentlichen Initiativen oder Anträge von politischen Gremien oder Verwaltungen im Sinne einer Veränderung bzw. Überarbeitung erkennbar.

Erschließung nach Bundesbaugesetzbuch
  • Kommunen erheben zur Deckung ihres Aufwandes für Erschließungsmaßnahmen (zum Ausbau bestimmte, öffentliche Straßen) einen Erschließungsbeitrag §127(1) BauGB
  • Erschließungsaufwand umfasst Kosten für erstmalige Herstellung, einschließlich der Einrichtung für Entwässerung und Beleuchtung (Teilerschließungsanlagen) §128 (1) BauGB
  • Kommunen tragen mindestens 10% des Aufwandes §129(1) BauGB
  • Kommunen regeln Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage durch eine Satzung §132BauGB

Erschließungsbeitragssatzung
  • Regelt Beitragsfähigkeit des Erschließungsaufwandes der erstmaligen, endgültigen Herstellung von öffentlichen, der zum Ausbau bestimmten Straßen in allgemeinen Wohngebieten u.a..
  • Regelt entsprechend BauGB Merkmale endgültiger Herstellung von Erschließungsanlagen.

Eine Straße ist unter folgenden Voraussetzungen endgültig hergestellt:
  • Wenn die Straße über eine betriebsfertige Oberflächenentwässerung und eine Beleuchtungsanlage verfügt,
  • Wenn Fahrbahn mit einer Befestigung auf tragfähigen Unterbau mit Deckbelag aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder ähnlichen Material aktuell zulässiger Bauweise versehen ist.

Erschließung gemäß BauGB
  • Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Beitrittsgebiet nach Artikel 3 im Einigungsvertrag nicht gültig für Erschließungsanlagen oder Teile davon, die vor dem 03.10.1990 hergestellt wurden
  • Herstellung ist realisiert, wenn die Erschließungsanlage oder Teile nach einem technischen Ausbauprogramm oder nach örtlichen Ausbaugepflogenheiten erstellt wurden.

Aus der aktuellen Rechtsauffassung
  • Mindestmaß an bautechnischer Erstellung, Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn, einer Form der Straßenentwässerung (Versickern nicht ausreichend!), eigene Straßenbeleuchtung.
  • Verfestigen und „Glätten/Hobeln“ einer Sandpiste erfüllt die Anforderungen einer Straßentechnischen, planvollen Bearbeitung der Oberfläche nicht (u.a. Urteil BVerwG, 11.07.2007)
  • Örtliche Ausbaugepflogenheiten gelten als über einen längeren Zeitraum feststellbares Verhalten der Kommune bei bautechnischer Herstellung von Erschließungsanlagen
  • Kommunale Satzung muss konkrete Beschreibung eines angestrebten technischen Ausbauzustandes festlegen.
  • Vergleich dieser Festsetzungen soll Anlieger Sicht über den Zustand der Anlage geben, letztlich ob eine Anlage hergestellt ist oder nicht.
  • Provisorisch und unfertige Herstellung einer Fahrbahn entspricht nicht satzungsgemäßen Merkmalen endgültiger Herstellung
  • Eine Straße ist nicht vom Erschließungsbeitragsrecht befreit bis diese endgültig erstmalig beitragspflichtig hergestellt ist.
  • Bei jeweiliger Teileinrichtung ist Erschließung nicht erfüllt.

Situation im Ortsteil Zeesen
Noch viele „unerschlossene“ Sandpisten mit daraus resultierenden Problemen der Befahrbarkeit, fehlender oder mangelhafter Entwässerung, teilweise mangelhafter oder fehlender Beleuchtung, hoher Staubbelastung in Trockenperioden, eingeschränkte Betriebs und Verkehrssicherheit.

Warum Privatfinanzierter Straßenausbau?
  • Unter günstigen Voraussetzungen schnellere und kostengünstigere Alternative von Erschließungsmaßnahmen,
  • Gegeben falls Möglichkeit von Quartiersbildung zur Kostenoptimierung,
  • Deutliche Kostenreduktion durch Entfall von teilweisen Planungskosten sowie Möglichkeit der direkten Kostenverhandlung mit Baufirmen,
  • Erschließungsmaßnahme fällt aus dem Sonderstraßenprogramm, Anlieger haben bedingt Einfluss auf zeitliche Gestaltung und Beteiligung (insofern Maßnahme in 2020 nicht in Ausführung steht?) Anmerkung: (Maßnahme erfüllt das sogenannte Solidarprinzip)

Handlungs- und Verfahrensablauf (Stadt KW, Stand 11/2018)
  • Anlieger von Erschließungsstraßen erklären sich zum privatfinanzierten Ausbau. Sie verständigen sich auf einen Straßenverantwortlichen der als Kontaktperson die Interessen der Anlieger gegenüber der Verwaltung vertritt,
  • Sobald mindestens 50% der Anlieger grundsätzliches Interesse nachweislich signalisieren (Anlage 1) und gleichzeitig ihr Einverständnis zur Wahl des Straßenverantwortlichen auf der Anlage 1 bestätigt haben, sind Vorgespräche mit der Verwaltung Fachbereich IV, SG 90 zu empfehlen,
  • Verwaltung prüft inwieweit Voraussetzungen für privatfinanzierten Straßenausbau gegeben sind und legt Ausbaugrad fest,

Handlungs- und Verfahrensablauf (Stadt KW, Stand 11/2018)
  • Sofern mit erstmaliger Herstellung auch die Erneuerung der Straßenbeleuchtung erforderlich ist, muss diese Teileinrichtung durch die Anlieger mit erbracht und finanziert werden. Bautechnische Anforderungen gemäß Anlage 3 sind zu beachten,
  • Möglichkeit des finanziellen Vergleichs zwischen kommunaler Maßnahme und privater Maßnahme ist gegeben, bei Bedarf führt Verwaltung Beitragskalkulation (potentiell bei kommunaler Baudurchführung) durch. Ergebnis wird dem Straßenverantwortlichen ausgehändigt,
  • Parallel holen die Anlieger auf Grundlage des von der Verwaltung vorgegebenen Ausbaugrades Kostenangebote ein und favorisieren ein Angebot.
  • Anlieger einigen sich auf eine Verteilung der Gesamtkosten auf alle Grundstücke. Die 100%ige Mitwirkungsbereitschaft bzw. die 100%ige Übernahme der Kosten sowie die Kostenverteilung und Anerkennung sind der Verwaltung gemäß Anlage 2 von allen Anliegern unterzeichnet nachzuweisen.
  • Ist verbindliche Einigung über Verteilung der Gesamtkosten innerhalb der Anliegergemeinschaft erzielt worden, schließen die Anlieger mit der Baufirma privatrechtliche Kostenübernahmevereinbarungen. Entwurf wird zuvor durch die Verwaltung vorbereitet und dem Straßenverantwortlichen übergeben. Der Verwaltung ist jeweils eine Kopie zu überlassen.
  • Der Kostenanteil der Anlieger ist gemäß Kostenübernahmevereinbarung auf das benannte Treuhandkonto der Stadt Königs Wusterhausen termingerecht zu überweisen.
  • Alle Kostenanteile sind vollständig und vorbehaltlos auf dem Konto der Stadt eingegangen. Stadt und Baufirma schließen den Erschließungsvertrag (Vorfinanzierungsvertrag).
  • Verwaltung unterbreitet parallel dem Hauptausschuss der Stadt Beschlussvorlage des Bauprogramms, Bauprogramm sichert den Anliegern nachweislich die Abgeltung der Erschließungsbeitragspflicht gemäß BauGB als Folge ihrer Privatfinanzierung zu.
  • Refinanzierung der Baukosten gegenüber der bauausführenden Firma erfolgt auf Grundlage des Erschließungsvertrages entsprechend Baufortschritt und der durch die Verwaltung geprüften Rechnungen.

Handlungs- und Verfahrensablauf (Stadt KW, Stand 12/2019)
  • Mit Abschluss und Abrechnung der Baumaßnahme übernimmt die Stadt Unterhaltung und Verkehrssicherung.
  • Besteht nach Fertigstellung und Abschluss der Baumaßnahme ein Kostenüberschuss auf dem Konto der Stadt, so wird den Eigentümern gemäß jeweiligem Verteilungsschlüssel der anteilige Überschuss überwiesen.

Vorgesehene Erschließungsmaßnahmen im Jahr 2019
  • Parkstraße, privatfinanziert
  • Fliederstraße, privatfinanziert
  • Asternstraße, Florastraße- Sonnenweg, privatfinanziert
  • Föhrenweg
  • Rosenstraße, Friedenstraße- Puschkinstraße

Vorgesehene Erschließungsmaßnahmen Planung 2020- Bau 2020/2021
  • Goldregenstraße, Blumenstraße bis Grünstraße (Vermessung und Baugrunduntersuchung erfolgt, Planung beauftragt)
  • Kurze Straße (Vermessung, Baugrunduntersuchung erfolgt)
  • Krumme Straße (Vermessung, Baugrunduntersuchung erfolgt, privatfinanziert abgebrochen)
  • Bürgerswalder Straße, Spreewaldstraße–Krumme-Straße (privatfinanziert, Anlage 2)
  • Zossener Straße
  • Florastraße, Dahlien - Grünstraße (privatfinanziert)
  • Florastraße, Alte Hauptstraße bis Grünstr.
  • Fasanenstraße (Vermessung, Planung erfolgt)
  • Im Winkel (aus Rang- und Reihenfolge ausgenommen, Planung erfolgt, Anliegerversammlung erfolgt, Ausführungsplanung)

Vorgesehene Erschließungsmaßnahmen Planung 2021- Bau 2021/2022
  • Dostweg
  • Fichtenweg (Vermessung, Planung erfolgt)
  • Am Krummensee, Puschkinstraße- Am Waldrand
  • Eibenweg (Vermessung, Baugrunduntersuchung erfolgt)
  • Rosenstraße, Puschkinstraße-Friedenstraße
  • Am Todnitzsee, einschl. Stichstraße

Vorgesehene Erschließungsmaßnahmen Planung 2022, Bau 2022/2023
  • Dahlienstraße
  • Am Bahndamm
  • Seeidyll
  • Am Tiergarten
  • Sonnenweg, Grünstraße-Asternstraße
  • Seestraße, Bürgerswalder-Spreewaldstraße
  • Heinrich Zille Straße

Vorgesehene Erschließungsmaßnahmen ab Jahr 2023
  • Lübbener Straße
  • Blumenstraße
  • Märkischer Platz
  • Teupitzer Straße
  • Lärchenweg
  • Waldstraße, Goldregenstraße-August-Bebel-Straße
  • Grünfinkenweg
  • August-Bebel- Straße, Parallelweg Grünstraße-Waldstraße
  • Unter den Eichen
  • An der Aue
  • Bergweg
  • Weg am Tonsee
  • Ahornweg

Vorgesehene Erschließungsmaßnahmen ab Jahr 2023
  • Am Fanggraben
  • Am Feld
  • Am Gut
  • Am Wald
  • Amselsteg
  • Brandenburgische Straße
  • Kuckuksweg, unbefestigter, anbaubarer Abschnitt
  • Wiesenweg
  • Wilhelm- Busch- Straße
  • Asternstraße

Der Ortsbeirat Zeesen und die Verwaltung der Stadt Königs Wusterhausen stehen interessierten Anwohnern bei der Organisation, Kommunikation und Durchführung des Privatfinanzierten Straßenausbaus zur Verfügung. Der Ortsbeirat Zeesen steht in Gesprächen/Verhandlungen mit interessierten bauausführenden Firmen.
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