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Beitragsordnung des Zeesener Interessenvereins e.V.
PräambelGemäß der Satzung des Zeesener Interessenvereins e.V. fördert der Verein die Entwicklung des gesellschaftlichen Lebens in
Zeesen durch die Organisation von Veranstaltungen für die Bürgerinnen und Bürger sowie den Gästen des Ortes und unterstützt
die Arbeit an der Ortschronik von Zeesen. Diese Arbeit kann nur geleistet werden, wenn auch ein gewisser Grundstock an
finanziellen Mitteln vorhanden ist. Mit dem Beitragsaufkommen sollen mindestens die Aufwendungen für die Verwaltung des
Vereins und ein Unterstützungsanteil für Veranstaltungen und für die Weiterarbeit an der Chronik gedeckt werden.
Dafür wird folgendes Reglement festgelegt:
1. Beitragspflichtige
Beitragspflichtig sind alle ordentlichen Mitglieder gemäß § 4 der Satzung.
Für Fördermitglieder sind individuelle Vereinbarungen über die Unterstützung des Vereins zu treffen.
Beitragspflichtig sind alle ordentlichen Mitglieder gemäß § 4 der Satzung.
Für Fördermitglieder sind individuelle Vereinbarungen über die Unterstützung des Vereins zu treffen.
2. Beitragshöhe
Die Beitragshöhe wird als Jahresbetrag wie folgt festgelegt:
- Mitglieder ohne eigenes Einkommen (Schüler/Studenten) 5,00 €
- Mitglieder, die kein Einkommen aus selbstständiger oder nichtselbst-
ständiger Tätigkeit haben (Rentner, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger) 10,00 €
- alle anderen Mitglieder (Bürgerinnen und Bürger) 20,00 €
- alle anderen Mitglieder (juristische Personen) 50,00 €
Die Beitragshöhe wird als Jahresbetrag wie folgt festgelegt:
- Mitglieder ohne eigenes Einkommen (Schüler/Studenten) 5,00 €
- Mitglieder, die kein Einkommen aus selbstständiger oder nichtselbst-
ständiger Tätigkeit haben (Rentner, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger) 10,00 €
- alle anderen Mitglieder (Bürgerinnen und Bürger) 20,00 €
- alle anderen Mitglieder (juristische Personen) 50,00 €
3. Fälligkeit und Zahlungsweise
Der Beitrag ist bis zum 31.03. eines jeden Jahres fällig. Die Zahlung hat mittels Überweisung
auf das Vereinskonto zu erfolgen oder wird bei Erteilung einer Einzugsermächtigung vom Verein in der Zeit
vom 15. bis 31.03. eines jeden Jahres eingezogen.
Der Beitrag ist bis zum 31.03. eines jeden Jahres fällig. Die Zahlung hat mittels Überweisung
auf das Vereinskonto zu erfolgen oder wird bei Erteilung einer Einzugsermächtigung vom Verein in der Zeit
vom 15. bis 31.03. eines jeden Jahres eingezogen.
4. Besonderheiten
Besteht die Mitgliedschaft bei Erwerb oder Verlust weniger als 6 Monate ist der halbe Jahresbeitrag fällig.
Auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand Sonderregelungen für die Beitragszahlung beschließen.
Zeesen, 03.03.2004
Besteht die Mitgliedschaft bei Erwerb oder Verlust weniger als 6 Monate ist der halbe Jahresbeitrag fällig.
Auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand Sonderregelungen für die Beitragszahlung beschließen.
Zeesen, 03.03.2004
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 02.03.2004