Satzung - Zeesener Interessenverein

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Satzung des Interessenvereins Zeesens
Präambel

Der Zeesener Interessenverein ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürger sowie juristischen Personen, die sich verpflichtet fühlen, die Traditionen und das Brauchtum im Ort Zeesen zu fördern. Der Verein orientiert sich in seiner Tätigkeit an den historischen Wurzeln des Ortes und des aktuellen politischen Geschehens. Er bekennt sich zu folgenden Zielen und Aufgaben:

§  1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Zeesener Interessenverein e. V.“. 
Er hat seinen Sitz im Ortsteil Zeesen der Stadt Königs Wusterhausen.
Er ist im Vereinsregister eingetragen.

§  2 Zweck und Aufgaben der Tätigkeit

(1) Der Verein „Zeesener Interessenverein e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Pflege und Erhaltung der Kulturwerte, des Heimatgedankens und des traditionellen Brauchtums, der Sportausübung sowie der Jugend- und Altenhilfe im Ort Zeesen. 
(2) Der Verein fördert die Arbeit an der Zeesener Ortschronik. 
(3) Der Verein fördert die Arbeit anderer Zeesener Vereine zur Heimatpflege und Brauchtum.
(4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(5) Förderung und Durchführung von Traditionsveranstaltungen zur Vermittlung des Brauchtums und der Heimatpflege
(6) die Förderung und Durchführung von Informationsveranstaltungen über Heimatgeschichte
(7) Förderung der Erforschung der Heimatgeschichte
(8) Vermittlung des Brauchtums und der Heimatgeschichte in der Öffentlichkeit
(9) enge Zusammenarbeit mit dem Zeesener Ortsbeirat 
(10)Betätigung im Sinne der Richtlinie zur Förderung der Kulturarbeit in der Stadt Königs Wusterhausen
(11)Unterstützung bei der Durchführung von kulturellen, sportlichen und anderen geselligen Veranstaltungen der Kinder, Jugendlichen und Senioren im Ort Zeesen
(12)Unterstützung bei der Durchführung von Projekten von und für Kinder-, Jugend- und Seniorengruppen

§  3 Grundsätze der Tätigkeit

(1)Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenverantwortliche Zwecke.
(2)Der Verein dient keinen parteipolitischen und konfessionellen Zielen.
(3)Der Verein soll von unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräften getragen werden. Damit soll seine Tätigkeit auf einer demokratische Basis ausgerichtet sein und eine gesellschaftliche Legitimation haben. Jeder Bürger kann mitarbeiten.
(4)Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(5)Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(6)Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§  4 Mitgliedschaft

(1)Die ordentliche Mitgliedschaft kann erworben werden von
natürlichen Personen über 10 Jahre und juristischen Personen sowie durch
nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, wenn deren Satzung anerkannt wird
(2)Eine sonstige Mitgliedschaft kann erworben werden
durch Fördermitglieder, die natürliche oder juristische Personen sein können, die durch Beiträge in Form von Geld und / oder sachlichen Zuwendungen den Verein besonders unterstützen wollen. Die Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

§  5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1)Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Verein zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahmeanträgen von Personen unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (Erziehungsberechtigte) erforderlich.
(2)Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a)Austritt
b)Ausschluss
c)Tod
(3)Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. 
(4)Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
(a)wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Pflichten
(b)wegen Zahlungsrückstände mit Beträgen von mehr als einen Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung
(c)wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
(d)wegen unehrenhafter Handlungen, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
Die Entscheidung des Vorstandes ist schriftlich mit der Angabe der Gründe zu fixieren und an den Betreffenden zu übergeben. In den Fällen (a) und(c) ist vor der Entscheidung dem betroffenem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
Zur Verhandlung über den Ausschluss ist das betreffende Mitglied mit einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich mit Nachweis des Empfanges einzuladen.
Gegen die Entscheidung ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen nach Empfang zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(5)Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und alle sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.

§  6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und anderen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2)Jedes Mitglied hat das Recht durch Vorschläge, Hinweise und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
(3)Die Mitglieder besitzen Stimm- und Wahlrecht. Sie können selbst gewählt werden.
(4)Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten.
(5)Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsarbeit zu fördern und zu unterstützen.
(6)Die Mitglieder sind zur Endrichtung von Beiträgen verpflichtet.

§ 7 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit, wenn eine Zweidrittel-Mehrheit auf der Hauptversammlung dem Vorschlag zustimmen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§  8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a)die Mitgliederversammlung
b)der Vorstand

§  9 Die Mitgliederversammlung

(1)Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a)Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b)Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c)Entlastung und Wahl des Vorstandes
d)Wahl der Kassenprüfer
e)Festsetzung von Beiträgen, deren Art der Zahlung und Fälligkeit
f)Genehmigung des Finanzplanes
g)Satzungsänderungen
h)Beschlussfassung über Anträge
i)Entscheidung zur Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5(4)
j)Ernennung von Ehrenmitgliedern
k)Einsetzung von Arbeitsgruppen
l)Auflösung des Vereins
(2)Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(3)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
(a)der Vorstand beschließt
(b)30% der ordentlichen Mitglieder dies mit Angabe des Zweckes bzw. des Anliegens beantragen
(4)Die Einberufung von Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Auch eine elektronisch verschickte Einladung gilt als schriftliche Einladung. Für den Nachweis der Frist- und ordnungsgemäßen Ladung reicht die Absendung innerhalb einer Frist von 2 Wochen aus. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
(5)Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen erfordern eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(6)Anträge zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen eine Woche vor dem Termin mit Darlegung der Gründe beim Vorsitzenden eingereicht sein. Für Anträge auf Satzungsänderungen beträgt die Frist vier Wochen. Wenn Anträge nach dieser Frist eingereicht werden, bedarf es zur Bestätigung der Dringlichkeit für die Aufnahme in die Tagesordnung einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung 
(7)Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
(8)Mitglieder, denen kein Stimm- und Wahlrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste mit Rederecht teilnehmen.
(9)Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 10 Der Vorstand

(1)Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Vertreter für Öffentlichkeitsarbeit und Schriftführung.
(2)Der Vorstand ist berechtigt für die Erfüllung der Satzungszwecke der Mitgliederversammlung die Bildung von Arbeitsgruppen vorzuschlagen.
(3)Vorstand im Sinne des BGB §26 sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Der Stellvertreter und der Schatzmeister sind gemeinsam vertretungsberechtigt; sie dürfen (im Innenverhältnis) von dieser Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen.
(4)Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
Zu seinen Obliegenheiten zählen auch:
die Vorbereitungen der Mitgliederversammlungen
Erarbeitung von Arbeitspläne, Beschlüsse usw.
die Umsetzung von Aufgaben, die in den Plänen und Beschlüssen enthalten sind
Verwaltung des Vermögens
(5)Der Vorstand wird jeweils für 3 Jahre gewählt.

§ 11 Die Arbeitsgruppen

(1)Die nach den §§ 9 und 10 gebildeten Arbeitsgruppen arbeiten im Auftrage der Mit-gliederversammlung.
(2)Sich aus der Arbeit der Arbeitsgruppen ergebende Rechtsgeschäfte dürfen nur vom Vorstand wahrgenommen werden.

§ 12 Kassenprüfer

(1)Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.
(2)Sie prüfen die Finanzgeschäfte des Vereins, die Beiträge und Spenden mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch.
(3)Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die Prüfungsergebnisse. 


§ 13 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Beitragsordnung

  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge.
  2. Die Beiträge werden grundsätzlich als Jahresgebühr erhoben.
  3. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung mit der Festsetzung der Höhe sowie Art und Termin der Zahlung zur Bestätigung vor.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besondere einzuberufene Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
  2. Für die Abwicklung der Auflösung wird vom Vorstand ein Gremium vorgeschlagen, welches durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die für den Ort Zeesen zuständige Gemeindeverwaltung zur Weiterleitung an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung des Vermögens für die Förderung der Kultur- und Heimatpflege im Sinne dieser Satzung in Zeesen.

§ 16 Inkrafttreten

Die vorliegende geänderte Satzung ist von der Mitgliederversammlung des Zeesener Interessenvereins e.V. am 09.03.2007 satzungsgemäß beschlossen worden und tritt mit diesem Tage in Kraft.

Zeesen, 09.03.2007
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